Direkt zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen

Abgrenzung zu Podologen / med. Fußpflege als Beruf

Seit dem 02.01.2002 sind die Berufsbezeichnungen Podologe und med. Fußpfleger durch das Podologen-Gesetz geschützt. Den Titel darf nur führen, wer die zweijährige Ausbildung (bzw. dreijährig in Teilzeit) mit staatlich anerkanntem Abschluss absolviert.


Unsere Ausbildung zur Fußpflegerin / zum Fußpfleger ist keine Ausbildung nach § 3 ff. Podologen-Gesetz und berechtigt daher nicht zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung nach § 1 Podologen-Gesetz: Podologe bzw. med. Fußpfleger / Fußpflegerin! Bei unserer Fußpflegeausbildung handelt es sich um eine qualitativ hochwertige Fußpflegeausbildung im nicht heilkundlichen Bereich.


Im Internet wird viel über die Abgrenzung zwischen der Podologen- und der Fußpflege-Ausbildung diskutiert. Die Ausbildung zur/zum Podologen/Podologin enthält neben den eigentlichen Fachinhalten der Fußpflege auch Nebenfächer, wie zum Beispiel Deutsch und Sozialkunde. Diese Form der Berufsausbildung wird in erster Linie von "Berufsanfängern", also den 16 - 22 jährigen genutzt. Es handelt sich um einen konventionellen Lehrberuf. Die Fußpflege-Ausbildung hingegen wird von Menschen absolviert, die bereits eine Ausbildung absolviert haben und ihr bisheriges Berufsspektrum erweitern möchten oder einen Neuanfang suchen.


Die Bezeichnung "Podologe" oder "Medizinischer Fußpfleger" ist durch das Podologen-Gesetz geschützt. Dieser Sachverhalt ist bereits eindeutig über das Gesetz geregelt. Nicht geregelt ist, wie von den Fußpflegern geworben werden darf.

Es wird im Gesetzestext ausdrücklich darauf verwiesen: "Die Personen, die nicht zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind, können weiterhin fußpflegerische Leistungen im bisherigen Umfang anbieten." 

Aus unserer langjährigen Erfahrung können wir sagen: Qualität setzt sich durch! Eine zweijährige Ausbildung zur Podologin / zum Podologen ist logischerweise auch kein Garant für eine fachkompetente Behandlung und einen guten Service! Unsere Lehrgangsteilnehmer werden auf Basis der aktuellen Rechtsgrundlage in höchster Qualität ausgebildet! 


Urteil Bundesgerichtshof vom 24.09.2013; Az.: I ZR 219/12 – Medizinische Fußpflege (Revision zum u.g. Urteil OLG)

Den kompletten Urteilstext finden Sie hier!


Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2012 (OLG Celle 13 U 57/12)

Hier das Urteil vom OLG Celle zum Wettbewerbsverstoß: Anerkenntniswirkung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung betreffend die Abmahnkosten; Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung für medizinische Fußpflege

Den kompletten Urteilstext finden Sie hier!


Revision zum u.g. Urteil vom OLG Hamm 03.02.2011 

Den kompletten Urteilstext finden Sie hier!


Urteil des Landgerichts Münster vom 08. Juli 2010

Dieses Urteil ist beim OLG Hamm in Revision gegangen - bitte im Anschluss unten weiterlesen - Urteil vom 22.02.2011! 
Es gibt hierzu ein aktuelles Urteil: Das Landgericht Münster (Aktenzeichen 24 O 27/10) bestätigt aktuell, dass die Ausübung der medizinischen Fußpflege sowie die Werbung mit "med. Fußpflege rechtens ist!

Hintergrund des Urteils ist die abgewiesene Klage einer Podologin gegen eine Fußpflegerin, die mit "med. Fußpflege" wirbt.
Den kompletten Text vom Landgericht Münster finden Sie hier!